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   BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R   

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BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R (https://dejure.org/2013,28141)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R (https://dejure.org/2013,28141)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 33/12 R (https://dejure.org/2013,28141)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 13/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vorgabe arztgruppenspezifischer

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R
    Der Senat hat wiederholt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15 aE; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) ausgeführt: "Die Formulierung 'insbesondere' in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V relativiert die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen Regelungsinhalts; wie der Kontext ergibt, wird damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden können, die allerdings das System aus RLV und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften".

    Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V aF waren außerdem für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen (stRspr seit BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 15; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 16) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte eine zentrale Vorgabe dar (BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17; vgl hierzu schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16: "zentrale und strikte Vorgabe") .

    Vielmehr entsprach dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den FPZ vorgab, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsah und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führte (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) .

    Die Formulierung "insbesondere" in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V aF relativierte die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen Regelungsinhalts; wie der Kontext ergibt, wurde damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden können, die allerdings das System aus RLV und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15 aE; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) .

    Der Senat hatte bislang die Frage nicht explizit entschieden, ob derartige Quotierungen mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu vereinbaren sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 40-41; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 32; BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 23) , jedoch in diesen Entscheidungen bereits zu erkennen gegeben, dass eine gewisse Quotierung unausweichlich ist und die Forderung eines absolut festen Punktwerts bei begrenzter Gesamtvergütung lebensfremd wäre.

    Dementsprechend hat der Senat seine (frühere) Aussage, dass die Vorgabe "feste Punktwerte" strikt und ohne jeden Spielraum sei (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16 mwN) , modifiziert und in seinem Urteil vom 6.2.2013 (B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) auf die Wendung, dass die Vorgabe "feste Punktwerte" eine "zentrale und strikte Vorgabe" darstelle, auf die Formel "zentrale Vorgabe" reduziert.

    Zutreffend ist, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Individualbudgets nicht den Anforderungen des § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V aF genügten, weil es an - auf (arztgruppen)durchschnittlichen Werten beruhenden - Grenzwerten fehlte, wenn das Honorarvolumen des Arztes im Sinne eines typischen Individualbudgets durch praxisindividuelle Werte aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen bestimmt wurde (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 35 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 27 f; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 30) .

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R
    Der Senat hat wiederholt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15 aE; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) ausgeführt: "Die Formulierung 'insbesondere' in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V relativiert die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen Regelungsinhalts; wie der Kontext ergibt, wird damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden können, die allerdings das System aus RLV und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften".

    Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V aF waren außerdem für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen (stRspr seit BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 15; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 16) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte eine zentrale Vorgabe dar (BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17; vgl hierzu schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16: "zentrale und strikte Vorgabe") .

    Vielmehr entsprach dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den FPZ vorgab, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsah und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führte (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) .

    Die Formulierung "insbesondere" in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V aF relativierte die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen Regelungsinhalts; wie der Kontext ergibt, wurde damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden können, die allerdings das System aus RLV und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15 aE; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 16; zuletzt BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 RdNr 17) .

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R
    Grundsätzlich gilt, dass die Regelungen des BewA - also auch der BRLV - denjenigen des HVV vorgehen (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 19) .

    Aus beidem folgte jeweils, dass die Bestimmungen des HVV nachrangig gegenüber den Vorgaben des BewA waren, sodass der HVV zurücktreten musste, soweit ein Widerspruch zwischen ihm und den Vorgaben des BewA vorlag (BSG aaO) ; nach den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie sind dem zuwiderlaufende Regelungen des im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen HVV rechtswidrig und damit unwirksam (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 24) .

    Dies gilt nur dann nicht, sofern der BRLV bzw höherrangiges Recht Spielräume für die Vertragspartner des HVV belässt ( BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 19) .

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 16/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Regelleistungsvolumen -

    Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 5.6.2013 (B 6 KA 32/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - sowie B 6 KA 31/12 R und B 6 KA 33/12 R) entschieden, dass der HVV, den die Beklagte und die Krankenkassen(-Verbände) mit Wirkung ab dem 1.4.2005 vereinbart hatten, den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V (in der seinerzeit maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ebenso wie den Regelungen im BRLV entsprach.
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